Des einen Freud, des anderen Leid .....
In LOAN - Wiener Neustadt Ost - werden die Treibstoffpreise ab heute Mittag deutlich gesenkt, wie wir erfahren haben:
07.04.2020, 1200 lct
AVGAS 2,30 EUR
JET A1 1,65 EUR
Super 1,66 EUR
Alle Preise inklusive Mwst. und Möst.
Zeitnahe Betankungen empfehlen sich, da wir nicht wissen, ob die Preise im Verlauf der nächsten Wochen nicht wieder anziehen werden
LG Axel der Aerotekt
In LOAN - Wiener Neustadt Ost - werden die Treibstoffpreise ab heute Mittag deutlich gesenkt, wie wir erfahren haben:
07.04.2020, 1200 lct
AVGAS 2,30 EUR
JET A1 1,65 EUR
Super 1,66 EUR
Alle Preise inklusive Mwst. und Möst.
Zeitnahe Betankungen empfehlen sich, da wir nicht wissen, ob die Preise im Verlauf der nächsten Wochen nicht wieder anziehen werden
LG Axel der Aerotekt
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Nachdem ja gestern die Rohölpreise negativ waren, frage ich mich, wann man am Flugplatz jetzt auch endlich dafür bezahlt wird, wenn man den Flieger volltankt

lG, Alex
vor etwa 4 Jahren
·
#3051
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Da würde es sich doch fast anbieten, einen eigenen Tankwagen am Flugplatz zu stationieren, und selbst einzukaufen?
vor etwa 4 Jahren
·
#3052
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Da würde es sich doch fast anbieten, einen eigenen Tankwagen am Flugplatz zu stationieren, und selbst einzukaufen?
Auf die Idee sind auch schon andere gekommen.
Auf einem privaten Flugplatz, der sich zum (oft grossen) Teil aus dem Treibstoffverkauf finanziert, könnte Dir der FBL dann halt auch Startverbot erteilen.
LG Axel der Aerotekt
PS: Ist halt eine Frage des Ausgenmasses auf beiden Seiten. Wenn die Preise moderat sind, ist es in meinen Augen völlig legitim, dass die Flugplätze sich damit Deckungsbeiträge holen. Die Geschichte mit dem eigenen Tankwagen ist ausserdem technisch und rechtlich u.U. nicht ganz unproblematisch.
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Da frage ich mich aber schon, auf welcher Rechtsgrundlage ein Flugplatzbetreiber mir verbieten sollte, meinen eigenen Tankwagen zum Tanken zu benutzen.
Bzw. auf welcher Grundlage mir der Flugplatz ein Startverbot erteilen könnte, auch wenn er privat ist.
Bzw. auf welcher Grundlage mir der Flugplatz ein Startverbot erteilen könnte, auch wenn er privat ist.
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Da frage ich mich aber schon, auf welcher Rechtsgrundlage ein Flugplatzbetreiber mir verbieten sollte, meinen eigenen Tankwagen zum Tanken zu benutzen. Bzw. auf welcher Grundlage mir der Flugplatz ein Startverbot erteilen könnte, auch wenn er privat ist.
Wie Aerotekt schon sagte - sind die Spritpreise vom Flugplatzbetreiber moderat, ist es ja auch legitim, dass sich dieser seinen DB auf diese Weise verdient und letztendlich solltest Du mit einem eigenen Tankwagen gar nicht billiger sein können, da es ja auch die Menge ausmacht...
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Da frage ich mich aber schon, auf welcher Rechtsgrundlage ein Flugplatzbetreiber mir verbieten sollte, meinen eigenen Tankwagen zum Tanken zu benutzen. Bzw. auf welcher Grundlage mir der Flugplatz ein Startverbot erteilen könnte, auch wenn er privat ist.
Bin zwar kein Jurist, aber ich veruchs einmal:
Anders, als bei öffentlichen Plätzen, allein auf Basis des dispositiven Rechtes (nur bezogen auf die Fragestellung, natürlich ist ein Flugplatz auch anderen Gesetzen unterworfen). Das bedeutet, dass erstens ein zivilrechtlicher Vertrag samt Parteien zugrunde liegen muss, und dass jeder Private als Vetragspartei das Recht hat, auf seinem Grund nur jene gewähren zu lassen, die ihm passen. Uzw. ohne das begründen zu müssen. Du kannst ja auch bestimmen, wer mit seinem Automobil in Deinen Garten fahren darf.
In der Praxis bedeutet 'dispositiv', dass das alles auf Basis von zivilrechtlichen Verträgen erfolgen wird.
Gibt es keine Veträge, kann der FBL als Vetreter des Betreibers am Platz erlauben und verbieten, was er will.
Hat zB ein Verein oder eine Flugschule mit dem/der Platzbetreiber/in (und nicht etwa mit einem Grundeigentümer, der zB an eine Betreibergesellschaft verpachtet hat - der hat diesbezüglich nichts zu reden !) einen Vertrag, der die Nutzung regelt, kommt es drauf an, was diesbezüglich drinsteht. Steht nichts darüber drin, wird es allerhöchstens nach dem ABGB zu betrachten sein, aber ein recht auf Starterlaubnis wird man daraus kaum ableiten können.
Ein Einsteller (zB bei einem Verein) wird i.d.R. einen Vertrag mit diesem haben, nicht aber mit dem Platzbetreiber, der den FBL stellt. Für die verbotene Starterlaubnis für einen solchen Einsteller wird es daher ausschliesslich auf diesen Vertrag ankommen, ob darin etwas diesbezüglich geregelt ist (i.A. wohl nicht). Ein Flugzeughalter wird aber praktisch nie in einem zivilen Rechtsverhältnis mit dem Platzbetreiber (in personam des FBL) stehen, daher hat er aufgrund des flugbetrieblichen Rechtes alles zu befolgen, was diser im Rahmen des Flugbetriebes verlangt, um starten und landen zu können, bzw. die Einrichtungen des Platzes zu benutzen.
Ein Pilot, der auch kein Einsteller ist, ist dann vollends (ausser Gefahr im Verzug) dem Willen des FBL ausgeliefert, denn er hat mit niemandem einen Vertrag am Platz. Dem darf der FBL tatsächlich rosakarierte Unterhosen vorschreiben, wenn er starten will ....
Ein oft gehörter Aberglaube ist, dass der Grundeigentümer, wenn er den Platz verpachtet hat, diesbezüglich etwas zu sagen hätte. Er hat i.d.R. diese Rechte nämlich an seinen Vertragspartner abgetreten.
LG Axel der Aerotekt
PS: Wenn ein mitlesender Doktor der Juristerei was dazu sagen könnte (und nicht die hier üblichen Experten für alles), wär ich nicht unglücklich, sonst bezichtigt mich noch jemand der Winkelschreiberei ....
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Gibt es keine Veträge, kann der FBL als Vetreter des Betreibers am Platz erlauben und verbieten, was er will.
Das ist genau der Punkt. Solange etwas vertraglich nicht ausgeschlossen wird, oder aufgrund bestehender Gesetze verboten ist, ist es erlaubt prinzipiell.
Es würde mich wundern, wenn Vereine eine Vertragsklausel für Pacht oder Einstellgenehmigungen haben, die diese zwingt, Treibstoff aus einer bestimmten Quelle zu beziehen.
Hans
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Gibt es keine Veträge, kann der FBL als Vetreter des Betreibers am Platz erlauben und verbieten, was er will.Das ist genau der Punkt. Solange etwas vertraglich nicht ausgeschlossen wird, oder aufgrund bestehender Gesetze verboten ist, ist es erlaubt prinzipiell. Es würde mich wundern, wenn Vereine eine Vertragsklausel für Pacht oder Einstellgenehmigungen haben, die diese zwingt, Treibstoff aus einer bestimmten Quelle zu beziehen. Hans
Sehe ich auch so. Wäre auch bedenklich, wenn man gezwungen wird, aus nur einer Quelle Treibstoff zu beziehen. Wozu zahlt man Pacht, Landegebühren und Sonstiges an den Betreiber?
lG, Alex
vor etwa 4 Jahren
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#3058
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Gibt es keine Veträge, kann der FBL als Vetreter des Betreibers am Platz erlauben und verbieten, was er will.Das ist genau der Punkt. Solange etwas vertraglich nicht ausgeschlossen wird, oder aufgrund bestehender Gesetze verboten ist, ist es erlaubt prinzipiell. Es würde mich wundern, wenn Vereine eine Vertragsklausel für Pacht oder Einstellgenehmigungen haben, die diese zwingt, Treibstoff aus einer bestimmten Quelle zu beziehen. Hans
Schon richtig, nur kann sich dann so jemand auch nicht darauf berufen, dass das nicht mit Startverbot sanktioniert werden darf.
LG Axel der Aerotekt
PS: Abgesehen davon müsste so jemand ja auch alle sonstigen Bewilligungen für sein Vorhaben einholen. Bin nicht beschlagen in dieser Materie, aber Lagern und Verteilen von hochbrennbaren Stoffen auf einem Betriebsgelände ist mit Sicherheit mit einer Reihe von Bewilligungen verbunden. Auf Flugplätzen gilt zwar kein Baurecht, aber die BH könnte mangels besserem Recht die Bau- und Baunebengesetze anwenden, sowie das Betriebsanlagenrecht, feuerpolizeiliche Vorschriften usw. Genau so einen Fall hatten wir schon in LOAN, und so easy-cheesy wird eine 'private' Tankstelle da auch nicht genehmigungsfähig sein ....
vor etwa 4 Jahren
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#3059
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Sehe ich auch so. Wäre auch bedenklich, wenn man gezwungen wird, aus nur einer Quelle Treibstoff zu beziehen. Wozu zahlt man Pacht, Landegebühren und Sonstiges an den Betreiber?
Man kann es begrüssen, oder bedauern. Fakt ist und bleibt, dass man auf einem privaten Platz kein Recht auf Angebotsvielfalt hat. Der FBL *) muss einfach keine zweite Tankstelle erlauben, weil es 'sein eigener' Platz ist.
*) in Vertretung des Eignetümers oder des Pächters
LG Axel der Aerotekt
PS: Wenn ich Dir einen usus fructus an meinen Zwetschgenbäumen einräume, heist das ja auch noch lange nicht, dass Du in meinem Garten Deine eigenen pflanzen darfst
Man kann es begrüssen, oder bedauern. Fakt ist und bleibt, dass man auf einem privaten Platz kein Recht auf Angebotsvielfalt hat. Der FBL *) muss einfach keine zweite Tankstelle erlauben, weil es 'sein eigener' Platz ist.
*) in Vertretung des Eignetümers oder des Pächters
LG Axel der Aerotekt
PS: Wenn ich Dir einen usus fructus an meinen Zwetschgenbäumen einräume, heist das ja auch noch lange nicht, dass Du in meinem Garten Deine eigenen pflanzen darfst

vor etwa 4 Jahren
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#3060
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Fakt ist und bleibt, dass man auf einem privaten Platz kein Recht auf Angebotsvielfalt hat. Der FBL muss einfach keine zweite Tankstelle erlauben, weil es 'sein eigener' Platz ist
PPS: man kann natürlich im Kanister Treibstoff mit auf den Flugplatz nehmen, aber zwischen diesem Extrem, und dem, eine Tankstelle zu errichten wird irgendwo die Grenze sein, ab der man dritte Bewilligungen braucht. Meiner bescheidenen Meinung nach bleibt aber dennoch als exagitant für den FBL, dass er einem sogar den Kanister verbieten könnte, falls nicht eigens zivilrechtlich (!) geregelt, wer was am Platz darf, oder nicht darf. In den meisten Fällen wird das in einer Betriebsordnung stehen, die man als Flugplatzbenutzer zu befolgen hat. Die wird aber in den meisten Fällen einseitig und ad hoc künd- oder änderbar sein, dh, es wird einem die auch nicht nutzen.
vor etwa 4 Jahren
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#3061
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Fakt ist und bleibt, dass man auf einem privaten Platz kein Recht auf Angebotsvielfalt hat. Der FBL muss einfach keine zweite Tankstelle erlauben, weil es 'sein eigener' Platz istPPS: man kann natürlich im Kanister Treibstoff mit auf den Flugplatz nehmen, aber zwischen diesem Extrem, und dem, eine Tankstelle zu errichten wird irgendwo die Grenze sein, ab der man dritte Bewilligungen braucht. Meiner bescheidenen Meinung nach bleibt aber dennoch als exagitant für den FBL, dass er einem sogar den Kanister verbieten könnte, falls nicht eigens zivilrechtlich (!) geregelt, wer was am Platz darf, oder nicht darf. In den meisten Fällen wird das in einer Betriebsordnung stehen, die man als Flugplatzbenutzer zu befolgen hat. Die wird aber in den meisten Fällen einseitig und ad hoc künd- oder änderbar sein, dh, es wird einem die auch nicht nutzen.
Stimmt, mich erinnert das daran, dass Hangarbesitzer ihren Einstellern oft verbieten, dass diese ihre Flieger im Hangar von einem Kistlwart warten lassen.
LG Alexander
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