Rundflüge und Einführungsflüge – rechtlich erlaubt?

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Rundflug Schnupperflug Einfuehrungsflug auf Basis Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1178/2011


Für viele Privatpiloten stellt sich nicht nur die Frage, ob Passagiere mitgenommen werden dürfen, sondern ob man dafür auch Geld verlangen darf. Und oft wird dies in Pilotenkreisen schwammig diskutiert, obwohl es im Gesetz ganz klar geregelt ist:

Ja, man darf als Privatpilot Passagiere mitnehmen und auch dafür Geld verlangen, solange bestimmte Kriterien laut EU-Verordnung beachtet werden.

Die Basis für legale Rundflüge und Schnupperflüge sind im flugbetriebsrechtlichen Bereich in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sowie im lizenztechnischen Bereich in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verschriftlicht. Mehr dazu nach dem kommenden Absatz.

Exkurs: EU-Verordnung


In der EU gibt es verschiedene Formen von juristischen Handlungen. Einer dieser Rechtsakte sind Verordnungen.

Eine Verordnung wird vom Rat und Parlament, oder von der Kommission alleine angenommen. Eine beschlossene Verordnung hat allgemeine Geltung für alle Mitgliedstaaten und gilt unmittelbar und verbindlich.

Ist eine Verordnung einmal beschlossen, bedarf es keinen nationalen Gesetzesbeschluss im nationalen Parlament, damit die EU-Verordnung nationale Gültigkeit erlangt. (Mehr dazu)

Die Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 oder (EU) Nr. 1178/2011 gelten in allen EU-Staaten und somit können Rundflüge oder Einführungsflüge (Schnupperflüge) in jedem EU-Land legal durchgeführt werden.

Was ist ein Rundflug?


Bei Rundflügen handelt es sich um entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführte Flüge, die von einer natürlichen Person durchgeführt werden. Es dürfen inklusive Pilot maximal 6 Personen befördert werden. Der Flug kann von beliebiger Dauer sein. Er kann am Flugplatz A beginnen und am Flugplatz B enden.

Diese Flüge werden auf Kostenteilungsbasis durchgeführt, das heißt, es dürfen die direkten Kosten (Charterkosten im Verein, oder andere direkte Kosten wie Benzin, Öl, Landegebühren, etc.) zwischen Pilot und Fluggästen geteilt werden.

Ein genauer Aufteilungsschlüssel für die Teilung der Selbstkosten wird im Gesetz nicht definiert. Rein theoretisch könnte die Kostenaufteilung auch bei 99% für den Fluggast und 1% für den Piloten sein.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Kosten gleichmäßig aufgeteilt werden, also z.B. 50% für den Fluggast und 50% für den Piloten.

Was ist ein Schnupperflug (Einführungsflug)?


Einführungsflüge sind vor allem für fluginteressierte Personen gedacht, die selbst einen Pilotenschein erwerben wollen, allerdings vor dem Ausbildungsbeginn und damit verbundene Zeit und Kosten das Fliegen im Rahmen eines „Schnupperfluges“ unter der Aufsicht eines ausgebildeten Piloten ausprobieren möchten.

Im Gegensatz zu Flügen auf Kostenteilungsbasis darf bei einem Einführungsflug auch ein Gewinn erzielt werden. Dieser Gewinn muss aber innerhalb der Organisation verbleiben. Anders gesagt: Der Verein darf an Einführungsflügen etwas verdienen, der durchführende Pilot aber nicht. Der Pilot muss sich aber auch nicht an den Flugkosten beteiligen wie bei einem Rundflug.

Der Einführungsflug muss von kurzer Dauer sein. Dies ist zwar nicht genauer geregelt, sollte aber bei Motorflügen nicht länger als 45 Minuten dauern. Bei Segelflügen oder Ballonen kann der Flug natürlich auch länger dauern, da Wind- und Wetterverhältnissen bei diesen Flügen eine entscheidende Komponente spielen.

Einführungsflüge müssen entweder durch eine ATO (Approved Training Organisation = Flugschule) oder einem Luftsportverein und gleichzeitig zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler durchgeführt werden.

Ob es sich beim durchführenden Piloten um einen Privatpiloten oder Fluglehrer handelt, ist nicht geregelt. Beide können Einführungsflüge durchführen.

Der Einführungsflug muss am selben Flugplatz enden, wo er begonnen hat und darf nur unter Sichtflugbedingungen (VFR = Visual Flight Rules), also außerhalb und in entsprechender Entfernung von Wolken und auch nur bei Tag durchgeführt werden.

Flugbetriebliche Bestimmungen


Nichtgewerbliche Flüge sind von Haus aus genehmigungsfrei, solange die lizenzrechtlichen Einschränkungen sowie Voraussetzungen entsprechend der VO (EU) Nr. 1178/2011 eingehalten werden.

Prinzipiell gilt aber jeder Flug gegen Entgelt als gewerberechtliche Tätigkeit.

Anders gesagt: Jeder Flug, bei dem Fluggäste oder Fracht gegen Entgelt oder andere geldwerte Leistungen befördert werden, gilt als gewerblich. In diesem Fall wird für die Durchführung von gewerblichen Rundflügen ein Air Operator Certificate (AOC) oder auch Luftverkehrsbetreiberzeugnis genannt, benötigt.

Ein AOC ist eine Betriebsgenehmigung für die Durchführung von Flugdiensten mit Luftfahrzeugen bis 5,7 Tonnen Höchstabfluggewicht MTOW).

Allerdings gibt es mit Artikel 6, Absatz 4a in der (EU) Nr. 965/2012 eine Ausnahme:

Der Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen oder Schnupperfliegern gegen Entgelt oder andere geldwerte Leistungen wird explizit erlaubt, wenn es sich zum Beispiel um Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis oder auf Basis Einführungsflüge (Schnupperflüge) handelt. Ein AOC ist hierfür nicht erforderlich!

Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012:

„Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;


c) Einführungsflüge, Flüge zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.“
(Quelle)

 

Lizenzrechtliche Bestimmungen


Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 regelt alle Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt. In dieser Verordnung für Inhaber einer Privatpilotenlizenz werden die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 ausdrücklich anerkannt.

(EU) Nr. 1178/2011, Art. 3 Abs. 2:

„Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.“ (Quelle).

Für Inhaber von bestimmten Fluglizenzen, die Rundflüge oder Schnupperflüge (Einführungsflüge) durchführen wollen, gelten gewisse Auflagen, auch wenn diese Flüge unentgeltlich durchgeführt werden sollen.

Zusätzliche Auflagen für die Durchführung von Rundflügen oder Schnupperflügen (Einführungsflügen) für Inhaber eines:

  • + PPL(A), PPL(H), BPL: Keine Auflagen
  • + LAPL(A): Max. 4 Personen (inkl. Piloten) und mindestens 10 Flugstunden als Pilot in Command nach Erteilung der Lizenz
  • + LAPL(H): Maximal 4 Personen an Bord (inkl. Piloten)
  • + LAPL(S) oder SPL: Mindestens 10 Flugstunden oder 30 Starts auf Segelflugzeugen oder Motorsegler
  • + LAPL(B): Maximal 4 Personen an Bord (inkl. Piloten).


Weiters muss eine fortlaufende Flugerfahrung nachgewiesen werden, ansonsten dürfen keine Fluggäste mitgenommen werden:

  • + PPL(A), LAPL(A), PPL(H), LAPL(H), SPL, LAPL(S): mindestens 3 Starts, Landeanflüge sowie Landungen innerhalb der letzten 90 Tage auf demselben Muster oder Klasse, auf dem man bereits die rechtlichen Voraussetzungen bzw. Einschulung absolviert hat.
  • + BPL, LAPL(B): mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse bzw. Gruppe. Alternativ: Zusammen mit einem Lehrberechtigten zumindest eine Fahrt in der entsprechenden Klasse/Gruppe.

Fazit - sind Rundflüge und Schnupperflüge erlaubt?


Rechtlich gesehen ist das Thema Rundflug und Einführungsflug (Schnupperflug) in der EU ganz klar geregelt und erlaubt.

Einzig der Kostenaufteilungsschlüssel bei Flügen gegen Selbstkostenteilung ist interpretationswürdig, denn eine Kostenaufteilung kann unterschiedlich erfolgen. Die rechtlich sicherste Aufteilung der direkten Flugkosten ist dann immer noch 50/50 bzw. auf die Anzahl der mitfliegenden Personen gleichmäßig verteilt.

 


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Samstag, 21. Dezember 2024

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