Die mit 06.09.2019 veröffentlichte Revision 5 des Zivilluftfahrt-Hinweises (ACG) FCL 7, „Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e)", bringt die folgenden Neuerungen mit sich:
Sprachkompetenz-Prüfungsverfahren von anderen EASA-Mitgliedsstaaten werden ab sofort seitens Austro Control anerkannt, sofern sie bestimmten Vorgaben entsprechen (siehe Punkt 4.1.1. des ZPH FCL 7, Rev 5), insbesondere ist zu bestätigen, dass die Sprachkompetenzprüfung mindestens einen 15minütigen Dialog mit dem Sprachkompetenzprüfer beinhaltet und eine Audioaufzeichnung der gesamten Sprachkompetenzprüfung angefertigt wurde, welche Austro Control zur Verfügung zu stellen ist.
Die Übermittlung der Audioaufzeichnung der gesamten Prüfung an Austro Control dient sowohl der routinemäßigen Aufsicht, wie sie auch bisher schon stattfindet, als auch der Sicherstellung des Einspruchverfahrens in solchen Fällen, in denen jemand mit dem Ergebnis der Sprachkompetenzprüfung nicht einverstanden ist.
Am Antrag auf Eintragung eines Sprachenvermerks (FO_LFA_PEL_313_DE_20) ist vom Sprachkompetenzprüfer bzw Language Assessment Body (LAB) zu bestätigen, dass die Sprachkompetenzprüfung unter Einhaltung von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.055 und den dazu erlassenen annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) erfolgte sowie einen Dialog von mindestens 15minütiger Dauer enthielt und von der gesamten Prüfung eine Audioaufzeichnung angefertigt wurde.
Die Sprachkompetenzprüfung darf zum gleichen Termin, aber nicht in Verbindung mit einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung oder einer praktischen Prüfung durchgeführt werden, sofern die Vorgaben gemäß Punkt 4.3.1 des ZPH FCL 7, Rev 5 eingehalten werden, d.h. die Prüfung durch einen LPE (Language Proficiency Examiner) mit einem seitens Austro Control genehmigten Sprachtest abgenommen wird.
Für die Lizenzeintragung reicht ein Hand-Endorsement eines FE, das gilt jedoch nicht für Ersteintrag oder Level change!
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