Liebes Mitgeflügel,
da seit gestrigen Verlautbarung der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (aktuell ist heute bereits die 7. Novelle!) einige Unruhe und Verwirrung bezüglich der nunmehr bestehenden Möglichkeiten und Einschränkungen für uns in der GA, Flüge durchzuführen, entstanden ist, einerseits durch fragliche Interpretationen Dritter einzelner Aussagen der Flugbetriebsleitungen in LOAN, andererseits durch falsche Auslegungen von Gesetzestexten duch die Bezirksverwaltungsbehörde Wiener Neustadt, aber auch teils widersprüchliche, nicht korrekte und überschiessende Interpretationen der beiden großen Pilotenvereine, Aeroclub und Aopa, haben wir uns veranlasst gesehen, in mehreren Telephonaten, durch, und mit dem FBL Harald Ullman, mit der Amtsdirektorin von Wiener Neustadt, sowie mit unserem Ansprechpartner, Herrn Mag. Andreas Herndler im BMSGPK, nunmehr eine, wie wir hoffen, bis auf weiteres hinreichende Klärung in besagter Sache für uns alle herbeizuführen.
Ich darf daher im Folgenden aufs Wesentliche verkürzt, den Succus der Gespräche wiedergeben, und die für uns resultierenden Konsequenzen, vor allem vorab für den speziellen Fall des Flugplatzes Wiener Neudatadt Ost:
Zur Situation in Wiener Neustadt - Ost:
Amtsdirektion Wiener Neustadt:
Durch uns auf eine mögliche Fehlauslegung der nunmehr geltenden 4. Covid19-Vo bzw. der 6. Novelle dazu seitens der Amtsdirektion in einem Schreiben an die FBL LOAN, wurde für die von der FBL im Zug der PPRequests zu machenden Angaben des PIC u.a. auch die Angabe eines besonderen Grundes für die Flugdurchführung, und vom FBL bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (vulgo "Türmer") die Kontrolle der Bewilligungsfähigkeit dieser Gründe verlangt. Wir von der Motorflugredaktion haben diesen Punkt hinterfragt, da uns dazu keine gesetzliche Grundlage bekannt war. Nach nochmaliger Überprüfung derselben durch die Amtsdirektorin wurde ihrerseits diese Fehlauslegung durch die Amtsdirektion eingeräumt, und wird daher
ab sofort seitens des FBL auch nicht mehr angefragt, noch kontrolliert werden. Die Angaben der Piloten insgesamt sind ebenfalls nicht Gegenstand von Überprüfungen duch die FBL, da dies sowohl deren Kompetenz, als auch Möglichkeiten übersteigen würde. Daher sind sie allein vom PIC zu vetreten. Die FBL LOAN wird daher wie bisher, auch weiterhin keinerlei Anzeigen erstatten, im Fall die Vo übertreten wird.
Konsequenz für die GA, betriebliche, geschäftliche und private Flüge:
Gemäß NOTAM vonm 28.02.2021: Flugplatz ist PPR, Request < 120 Minuten vor dem Flug, Angabe von Zeit bzw Dauer, Callsign, PIC/SIC (
keine Anbgabe des Zweckes!).
Gemäß § 314 StGB ist das Verlangen solcher Angaben ungesetzlich, und wird daher künftighin unterbleiben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der PIC dadurch seiner Verpflichtung enthoben wäre, nur Flüge unter zulässigen (gesetzeskonformen) Bedingungen durchzuführen!
Eine von der FBL betriebene Neuerung:
Gemäß § 169 (6) LFG müssen alle durch die PPRequests vorliegenden Aufzeichnungen (wer, was, wann, wo - aber nicht mehr warum!) nunmehr nur für die Dauer von zwölf, und nicht, wie bisher vierundzwanzig Monaten in der FBL archiviert werden. Das bedeutet zB, dass die Flüge unter PPR-Bedingungen aus dem Anfang des ersten Lockdowns bereits nicht mehr dokumentiert sind!
Gespräch FBL Harald Ullmann mit Mag. Andreas Herndler, BMSGPK:
Zur Situation für GA-Flüge i.A., bundesweit:
Alle Flüge der GA sind erlaubt. Start- und Landeerlaubnis sind im Fall PPR mit den Flugplätzen abzustimmen (NOTAM´s). Die unterschiedlichen Erfordernisse für W/N/B und Restösterreich bezüglich Ein- und Ausreise abseits der Flugdurchführung haben mit derselben nichts zu tun, und werden auch nicht von den FBL kontrolliert.
Zur Ausübung des Flugsportes im Freien:
Das Betreten von Sportstätten im Freien (nicht in geschlossenen Räumen) ist gestattet, auch mit Dritten, sofern im Haushalt lebend, oder mit anderen Einzelpersonen (2 + 1 Regel, zB auch ein PIC mit zwei PAX aus einem Haushalt). Wir konnten die Aussage der Aopa in ihrer "Empfehlung", dass Flüge nur mit Haushaltsangehörigen, und nicht dritten Personen gestattet sind, nicht nachvollziehen, Hier ist die gegenteilige Aussage des OeAC richtig, (siehe Punkt 3. b. der "Empfehlungen" vom 31.03.2021), und hier irrt die Aopa, denn der zitierte §1 , Z.5 zieht hier nicht, denn er betrifft nur eine bestimmte Ausnahme von der Ausgangsperre, nicht jedoch eine Flugdurchführung. § 4. (1) der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –4. COVID-19-NotMV ist noch immer in Kraft!. Vereinfacht gesagt: Nur die (normalerweise getrennte oder in Fahrgemeinschaft erfolgende) Anreise zum Flugplatz ist nach 4. COVID-19-NotMV §1 , Z.5 so zu betrachten!
Daher ist von der bisherigen Regelung auszugehen (nur zwei Personen pro Sitzreihe, FFP2 Masken usw.)
Nicht nachvollziehen konnten wir jedoch andererseits die Behauptung des OeAC, Flugplätze seien neuerdings nicht auch Sportstätten. Eine diesbezügliche Aussage in einer Novelle konnte nicht gefunden werden. Die Sportausübung im Freien ist somit ein hinreichender Grund zur Ausnahme von der Ausgangsperre. (hier ist sehr wohl die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –4. COVID-19-NotMV, §1. Z5 heranzuziehen) Hier irrt also wiederum der OeAC
Eine zusätzliche Klärung betreffend nicht beantworteter PPRequests konnten wir mit dem FBL LOAN, Harald Ullmann herbeiführen: Ein diensthabender Erfüllungsgehilfe ("Türmer") hatte versehentlichAM letzten Sonntag in Summe zwölf Mails mit PPRequests in ein falsches Directory abgelegt, wodurch sie tatsächlich nicht beantwortet wurden, laut Aussagen des FBL hat dies jedoch nicht zum Versagen der Starterlaubnis geführt.
Resumé:
Bitte schaut Euch die gesammelten Gesetzestexte der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –4. COVID-19-NotMV sowie der nachfolgenden Novellen an, erst gestern (06.04.2021) ist die siebente Novelle verlautbart worden, umd beim Stil unserer Bundesregierung, den wir an dieser Stelle nicht kommentieren wollen, muss auch laut Aussagen der Ministerien, mit denen wir gesprochen haben, täglich mit der Möglichkeit neuer Novellen gerechnet werden. Das bedeutet, dass sich der PIC nicht nur die NOTAMS, sondern tunlichst auch die aktuellen Vo und Novellen anschauen muss! Hier der Link zum RIS:
https://tinyurl.com/ybfdhcmj
Diese Zusammenfassung ist nach bestem Wissen und Gewissen von uns erstellt worden, wir können aber keinerlei Gewähr, Haftung oder sonstige Verantwortung für darin getroffene Aussagen, vor allem derer Dritter, übernehmen.
LG Axel der Aerotekt für die Motorflugredaktion
PS: Wir sind als das größte Medium der GA in Österreich überzeugt, dass unsere Gespräche transparent und mit offenem Visier geführt werden sollten, daher machen wir auch kein Geheimnis daraus, mit welchen Personen wir gesprochen haben, und dies mit deren vollstem Einverständnis. Dies betrifft auch die Personen, die in Abstimmung mit uns solche Gespräche mit unseren Ansprechpartnern in Behörden und Ministerien geführt haben. Wir glauben nicht an den Erfolg von Gemauschel hinter vorgehaltener Hand, und hoffen, Ihr seht das auch so.