Da frage ich mich aber schon, auf welcher Rechtsgrundlage ein Flugplatzbetreiber mir verbieten sollte, meinen eigenen Tankwagen zum Tanken zu benutzen. Bzw. auf welcher Grundlage mir der Flugplatz ein Startverbot erteilen könnte, auch wenn er privat ist.
Bin zwar kein Jurist, aber ich veruchs einmal:
Anders, als bei öffentlichen Plätzen, allein auf Basis des
dispositiven Rechtes (nur bezogen auf die Fragestellung, natürlich ist ein Flugplatz auch anderen Gesetzen unterworfen). Das bedeutet, dass erstens ein zivilrechtlicher Vertrag samt Parteien zugrunde liegen muss, und dass jeder Private als Vetragspartei das Recht hat, auf seinem Grund nur jene gewähren zu lassen, die ihm passen. Uzw. ohne das begründen zu müssen. Du kannst ja auch bestimmen, wer mit seinem Automobil in Deinen Garten fahren darf.
In der Praxis bedeutet 'dispositiv', dass das alles auf Basis von zivilrechtlichen Verträgen erfolgen wird.
Gibt es keine Veträge, kann der FBL als Vetreter des Betreibers am Platz erlauben und verbieten, was er will.
Hat zB ein Verein oder eine Flugschule mit dem/der Platzbetreiber/in (und nicht etwa mit einem Grundeigentümer, der zB an eine Betreibergesellschaft verpachtet hat - der hat diesbezüglich nichts zu reden !) einen Vertrag, der die Nutzung regelt, kommt es drauf an, was diesbezüglich drinsteht. Steht nichts darüber drin, wird es allerhöchstens nach dem ABGB zu betrachten sein, aber ein recht auf Starterlaubnis wird man daraus kaum ableiten können.
Ein Einsteller (zB bei einem Verein) wird i.d.R. einen Vertrag mit diesem haben, nicht aber mit dem Platzbetreiber, der den FBL stellt. Für die verbotene Starterlaubnis für einen solchen Einsteller wird es daher ausschliesslich auf diesen Vertrag ankommen, ob darin etwas diesbezüglich geregelt ist (i.A. wohl nicht). Ein Flugzeughalter wird aber praktisch nie in einem zivilen Rechtsverhältnis mit dem Platzbetreiber (in personam des FBL) stehen, daher hat er aufgrund des flugbetrieblichen Rechtes alles zu befolgen, was diser im Rahmen des Flugbetriebes verlangt, um starten und landen zu können, bzw. die Einrichtungen des Platzes zu benutzen.
Ein Pilot, der auch kein Einsteller ist, ist dann vollends (ausser Gefahr im Verzug) dem Willen des FBL ausgeliefert, denn er hat mit niemandem einen Vertrag am Platz. Dem darf der FBL tatsächlich rosakarierte Unterhosen vorschreiben, wenn er starten will ....
Ein oft gehörter Aberglaube ist, dass der Grundeigentümer, wenn er den Platz verpachtet hat, diesbezüglich etwas zu sagen hätte. Er hat i.d.R. diese Rechte nämlich an seinen Vertragspartner abgetreten.
LG Axel der Aerotekt
PS: Wenn ein mitlesender Doktor der Juristerei was dazu sagen könnte (und nicht die hier üblichen Experten für alles), wär ich nicht unglücklich, sonst bezichtigt mich noch jemand der Winkelschreiberei ....